Fortbestand des Waffenbedürfnisses

Liebes Mitglied,
wir möchten Dir, die vom BSSB zusammengestellten Informationen bezüglich des Forstbestandes des Waffenbedürfnisses, weitergeben:

Seit dem 01.09.2020 ist der Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (Fortbestehen des Bedürfnisses) an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren, in den 24 Monaten vor der Prüfung muss mit (einer der) eigenen erlaubnispflichtigen Waffen 1x im Quartal oder 6x jährlich geschossen werden. Das Pensum gilt je Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe).
  • Ausgangspunkt für die Prüfungen ist der Zeitpunkt der ersten Erlaubnis (es gilt somit nicht je Waffe!).
  • nach 10 Jahren erfolgt keine Prüfung mehr anhand einem konkreten, aktiven Schießpensum. Es genügt die Mitgliedschaft im Verein.
  • Der Fortbestand des Bedürfnisses muss durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht werden (ab dem Jahr 2026 durch eine Bescheinigung des Verbands). Hierzu wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein einheitliches Formular erstellt, das zukünftig für den Nachweis zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses verwendet werden soll, hier der  (LINK).

Weitere sachdienliche Hinweise zu diesen Neuerungen:

  • die Regelung gilt rückwirkend. Wer also zum 01.09.2020 schon mindestens zehn Jahre im Waffenbesitz ist, muss sein waffenrechtliches Bedürfnis nicht mehr anhand von konkreten Schießterminen nachweisen.
  • Sportschützen, die Schießnachweise für die letzten 24 Monate vor einem Stichtag zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.08.2022 erbringen müssen, haben ihre vergangenen Schießeinheiten mangels Kenntnis einer anstehenden Bedürfnisprüfung möglicherweise nicht festgehalten (es gibt keine Verpflichtung ein persönliches Schießbuch zu führen). Um hier unverschuldete Nachteile zu vermeiden, gilt die Ausnahmeregelung in Bayern, wonach die zuständige Waffenbehörde den Stichtag für die Prüfung auf formlosen Antrag des Sportschützen hin zu seinen Gunsten um 24 Monate zu verschieben hat.

Hier das PDF vom Bayerischen Sportschützenbund e.V.

Der neue 24-Monatszeitraum berechnet sich ab der Bewilligung der Verschiebung und ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben der Waffenbehörde.

  • die Vereine sind verpflichtet, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen während der 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses. In der Praxis bedeutet das also, einen fortlaufenden Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen (Schießkladde).

Armin Schlemmer (1. Schützenmeister)